Landgericht Göttingen, Beschl. v. 25.10.2021 – 2 Qs 70/21

Bei einem nicht der deutschen Sprache mächtigen Beschuldigten bedarf es zwingend der Übersendung einer Übersetzung des Strafbefehls um die Einspruchsfrist in Gang zu.

Quelle Burhoff Online